Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
- Ziffer einssich die oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
- Ziffer 2die Erreichung des von der oder dem Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
- Ziffer 3die oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.