Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2023

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a,

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

LBDG 1997

Index

2200 Landesbedienstete

Text

Paragraph 37 a,

Telearbeit

  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
    1. Ziffer eins
      sich die oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des von der oder dem Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      die oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Beamten der Dienststelle und der Telearbeit verrichtenden Beamten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.
  3. Absatz 3Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 3 aWird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 4Die Vereinbarung von Telearbeit endet
    1. Ziffer eins
      durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt oder
      2. Litera b
        die oder der Beamte wiederholt einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht nachkommt oder
      3. Litera c
        die oder der Beamte wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
      4. Litera d
        strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder
    2. Ziffer 2
      durch Erklärung der oder des Beamten.
  6. Absatz 5Vom Dienstgeber sind den Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,

zu Absatz 3 a, :, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,

Im RIS seit

10.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

LBG40025582