Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2023

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Abkürzung

LBDG 1997

Index

2200 Landesbedienstete

Text

4. Abschnitt
Dienstliche Ausbildung

Paragraph 24,

Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung

  1. Absatz einsDie dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Ausgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.
  2. Absatz 2Arten der dienstlichen Ausbildung sind
    1. Ziffer eins
      die Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die berufsbegleitende Fortbildung und
    3. Ziffer 3
      die Schulung von Führungskräften.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,

Im RIS seit

10.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

LBG40025581