Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2023

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Abkürzung

LBDG 1997

Index

2200 Landesbedienstete

Text

Paragraph 11,

Provisorisches Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
    während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ........................ 1 Kalendermonat,
    nach Ablauf der Probezeit ............................................................................................ 2 Kalendermonate,
    und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ............................................................ 3 Kalendermonate.
    Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
  3. Absatz 3Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
  4. Absatz 4Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
    2. Ziffer 2
      Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    3. Ziffer 3
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    4. Ziffer 4
      pflichtwidriges Verhalten,
    5. Ziffer 5
      Bedarfsmangel.
  5. Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. Ziffer eins
      einer Telearbeit nach Paragraph 37 a,,
    2. Ziffer 2
      einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62,,
    3. Ziffer 3
      einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a,,
    4. Ziffer 4
      einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 70,,
    5. Ziffer 5
      eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 95 a, oder
    6. Ziffer 6
      einer Pflegefreistellung nach Paragraph 96,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 6 a,
  6. Absatz 6Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Absatz 5, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  7. Absatz 7Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht aufgrund eines in Absatz 5, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 6 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Anmerkung

zu Absatz 4 :, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2008,

zu Absatz 5 bis 7: Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,

Im RIS seit

10.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

LBG40025580