Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Fischereiprüfungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 12/2023

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

15.02.2023

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 3,

Prüfung über die fischereiliche Eignung

  1. Absatz einsDie Prüfung wird als Multiple Choice Test abgehalten und hat die Sachgebiete des Paragraph 2, Absatz 2, zu umfassen. Sie dauert eine Stunde und ist behördlich zu beaufsichtigen. Die Prüfung ist positiv abgelegt, wenn 50% der Gesamtpunktezahl erreicht werden. Darüber sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorab zu informieren.
  2. Absatz 2Die Prüfung kann beliebig oft zu den jeweils nachfolgenden Prüfungsterminen wiederholt werden. Paragraph eins, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Prüfungsgebühr ist vor jedem Prüfungsantritt zu entrichten. Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.
  4. Absatz 4Über eine positiv abgelegte Prüfung ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20001401

Dokumentnummer

LBG40025350