(2)Absatz 2Personen, welche diese Prüfung ablegen wollen, haben spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei einer Bezirksverwaltungsbehörde die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, aus dem sich die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ergibt, anzuschließen. Anträge von Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, haben neben der Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zusätzlich die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person zu enthalten. Anträge können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.