Absatz eins,Wer als zuständige Rauchfangkehrerin oder zuständiger Rauchfangkehrer
- Ziffer einsden in Paragraphen 5, und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- Ziffer 2entgegen Paragraph 7, die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und Ausschlagen von Abgasanlagen und fest verlegten Verbindungsstücken (Poterie) nicht einhält oder
- Ziffer 3entgegen Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ablagerungen nicht mindestens einmal im Kalenderjahr, oder bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder
- Ziffer 4die in Paragraphen 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18 und 19 gesetzlich normierten Pflichten verletzt