Kurztitel
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 49/2019 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 42/2022
Text
§ 36Paragraph 36,
Widmung von Baugebieten für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen und baulich eingeschränkte Wohnnutzung
Als Baugebiete für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren sowie Baugebiete für baulich eingeschränkte Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 7 lit. c dürfen bei der erstmaligen Widmung von Bauland - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes - nur solche Flächen gewidmet werden,Als Baugebiete für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren sowie Baugebiete für baulich eingeschränkte Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 7, Litera c, dürfen bei der erstmaligen Widmung von Bauland - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes - nur solche Flächen gewidmet werden,
die an bebautes Ortsgebiet anschließen oder diesem in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht zugeordnet werden können,
deren widmungsgemäße Verwendung erwarten lässt, dass bestehende Einrichtungen für die Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung und Verkehrserschließung besser ausgelastet werden oder deren Ausbau der Gemeinde selbst keine gegenüber dem bisherigen Erschließungsaufwand - abgestellt auf die Wertverhältnisse im Planungszeitpunkt - wesentlich höheren Kosten pro Wohneinheit verursacht und
deren widmungsgemäße Verwendung keine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie keine grobe Störung des Landschafts- und Ortsbildes nach sich zieht.
Anmerkung
LGBl. Nr. 42/2022Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022,