Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2021

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 69

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde das Wahllokal an einen anderen Ort verlegen, die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. Absatz 2,Jede Verlegung des Wahllokals an einen anderen Ort und jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren. Die Bezirkswahlbehörde ist hiervon auf raschestem Weg zu verständigen.
  3. Absatz 3,Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen samt den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40024398