Absatz eins,Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde das Wahllokal an einen anderen Ort verlegen, die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
Burgenland
Landtagswahlordnung 1995
LGBl.Nr. 4 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 92/2021
LG
Paragraph 69
24.12.2021
LTWO 1995
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,
zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,
29.12.2021
29.12.2021
10000427
LBG40024398