Absatz einsDer 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für
- Ziffer einsFeuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie;
- Ziffer 2Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
- Litera a40 000 Plätzen für Geflügel,
- Litera b2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
- Litera c750 Plätzen für Säue;
- Ziffer 3Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);
- Ziffer 4Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag;
- Ziffer 5Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag;
- Ziffer 6alle sonstigen Anlagen, die in Anlage 1 angeführt sind (IPPC-Anlagen).