Burgenland
Landes-Verfassungsgesetz
LGBl.Nr. 42 aus 1981, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2020
LVG
Artikel 32
09.07.2020
L-VG
0001 LVerfassung
Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.
Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2020,
08.07.2020
08.07.2020
10000141
LBG40022587