Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55 aus 2003, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 72/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

4. Hauptstück
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung

1. Abschnitt

Gemeindewirtschaft

Paragraph 60 a

Grundsätze der Haushaltsführung

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben.
  2. Absatz 2,Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden haben den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019,

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40021558