Absatz einsEine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen und die Anschrift des Hundehalters;
- Ziffer 2die Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter;
- Ziffer 3die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß bundesrechtlicher Vorschriften.