Burgenland
Burgenländisches Baugesetz 1997
LGBl.Nr. 10 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2019
LG
Paragraph 20
11.04.2019
Bgld. BauG
8200 Bauordnung
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren sind Paragraphen 17 und 18 sinngemäß anzuwenden.
Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,
10.04.2019
10.04.2019
10000504
LBG40020737