Kurztitel
Burgenländisches Baugesetz 1997
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2019LGBl.Nr. 10 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2019
Text
§ 3Paragraph 3
Zulässigkeit von Bauvorhaben
(Baupolizeiliche Interessen)Zulässigkeit von Bauvorhaben, (Baupolizeiliche Interessen)
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
Energieeinsparung und Wärmeschutz
entsprechen.
das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen,
durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.
Anmerkung
LGBl. Nr. 53/2008, LGBl. Nr. 29/2019Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,