Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2018

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

4600 Jugendförderung, Jugendschutz

Text

Paragraph 12,

Strafen und sonstige Maßnahmen

  1. Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet.
  2. Absatz 2Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Veranstalterinnen oder Veranstalter, hat zusätzlich eine Meldung bezüglich der Verwaltungsübertretung an die Gewerbebehörde zu erfolgen.
  3. Absatz 3Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
  4. Absatz 4Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) begehen, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die für die Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden hat junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam mit deren Erziehungsberechtigten zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden. Verheiratete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden.
  5. Absatz 5Wird seitens dieser jungen Menschen sowie der Verheirateten, Zivildiener und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen abgelehnt oder einer zweimaligen nachweislichen Ladung zu diesem Belehrungs- und Informationsgespräch unentschuldigt keine Folge geleistet, sind diese jungen Menschen sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einer Geldstrafe bis 200 Euro zu bestrafen. Das strafbare Verhalten endet mit der Ablehnung des Belehrungs- und Informationsgesprächs oder mit dem ungenützten Ablauf des zweiten unentschuldigt nicht eingehaltenen Ladungstermins. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei diesen jungen Menschen sowie bei Verheirateten, Zivildienern und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht festzusetzen.
  6. Absatz 6Der Versuch des Verstoßes gegen dieses Gesetz ist strafbar, ausgenommen der Versuch junger Menschen.
  7. Absatz 7Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, können für verfallen erklärt werden:
    1. Ziffer eins
      jugendgefährdende Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, erwerben oder besitzen;
    2. Ziffer 2
      alkoholische Getränke und Erzeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, einschließlich der technischen Ausrüstung, die junge Menschen entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erwerben oder besitzen;
    3. Ziffer 3
      Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, fallen, die junge Menschen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, besitzen.
  8. Absatz 8Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Jugendwohlfahrt zu verwenden.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,

zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2017,

zu Absatz 4 :, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,

zu Absatz 5 :, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,

zu Absatz 7 :, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2018,

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000152

Dokumentnummer

LBG40020470