Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/2018

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Abkürzung

Bgld. WFG 2018

Index

8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung

Text

Paragraph 22,

Auflösung des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds

  1. Absatz einsDer Burgenländische Wohnbauförderungsfonds wurde mit Inkrafttreten am 1. Jänner 2005 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005 Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,), aufgelöst.
  2. Absatz 2Sämtliche getätigte Zahlungen zugunsten oder zulasten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Burgenland zugerechnet.
  3. Absatz 3Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1950,, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.
  4. Absatz 4Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1950,, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Burgenland zu

Im RIS seit

29.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Gesetzesnummer

20001187

Dokumentnummer

LBG40020327