(3)Absatz 3Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1950,, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.