(3)Absatz 3,Für die Dauer von Treib-, Riegel- oder Drückjagden dürfen jagdfremde Personen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen das bejagte Gebiet abseits von Straßen und Wegen gemäß Abs. 1 nicht betreten und die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen. Sofern allen Verkehrsteilnehmern eine Benützung der Straßen durch Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 6/2017, untersagt ist, kann das Verbot auch Straßen und Wege umfassen. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung des Jagdschutzorganes unverzüglich zu verlassen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat spätestens drei Stunden vor Beginn der Riegel- oder Drückjagden das Gebiet, welches bejagt werden soll, an Wegen und Straßen durch Hinweistafeln mit den Kontaktdaten der oder des Jagdausübungsberechtigten kenntlich zu machen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Der oder die Jagdausübungsberechtigte ist davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Wird durch eine einzelne Person oder einen Personenkreis der Aufforderung das Jagdgebiet zu verlassen beharrlich nicht Folge geleistet und wird dadurch der ordnungsgemäße Ablauf der Jagd unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, ist die Sicherheitsbehörde berechtigt, ein Platzverbot im Sinne des § 36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2016, zu erlassen, wenn dies erforderlich erscheint, um eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß abzuwenden.Für die Dauer von Treib-, Riegel- oder Drückjagden dürfen jagdfremde Personen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen das bejagte Gebiet abseits von Straßen und Wegen gemäß Absatz eins, nicht betreten und die Ausübung der Jagd nicht stören oder beeinträchtigen. Sofern allen Verkehrsteilnehmern eine Benützung der Straßen durch Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,, untersagt ist, kann das Verbot auch Straßen und Wege umfassen. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung des Jagdschutzorganes unverzüglich zu verlassen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat spätestens drei Stunden vor Beginn der Riegel- oder Drückjagden das Gebiet, welches bejagt werden soll, an Wegen und Straßen durch Hinweistafeln mit den Kontaktdaten der oder des Jagdausübungsberechtigten kenntlich zu machen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Der oder die Jagdausübungsberechtigte ist davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Wird durch eine einzelne Person oder einen Personenkreis der Aufforderung das Jagdgebiet zu verlassen beharrlich nicht Folge geleistet und wird dadurch der ordnungsgemäße Ablauf der Jagd unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, ist die Sicherheitsbehörde berechtigt, ein Platzverbot im Sinne des Paragraph 36, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, zu erlassen, wenn dies erforderlich erscheint, um eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß abzuwenden.