Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Ökoförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 9/2017

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

17.03.2017

Text

Paragraph 2,

Mittel und Leistungen des Burgenländischen Ökoenergiefonds

  1. Absatz einsDie Mittel des Burgenländischen Ökoenergiefonds werden aufgebracht aus:
    1. Ziffer eins
      den Zuweisungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,,
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen des Landes und anderer öffentlich rechtlicher Körperschaften und
    3. Ziffer 3
      freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften.
  2. Absatz 2Die Leistungen des Burgenländischen Ökoenergiefonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, welche vom Vorstand des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch Beschluss festzulegen sind.
  4. Absatz 4Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Verfahren bei der Gewährung von Förderungen,
    2. Ziffer 2
      Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,
    3. Ziffer 3
      Antragsunterlagen,
    4. Ziffer 4
      Reihungskriterien, wie zB der Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, die Wirtschaftlichkeit des Projekts, die Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen und
    5. Ziffer 5
      Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel.
  5. Absatz 5Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.