Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/1991

Inkrafttretensdatum

12.12.1991

Beachte

Siehe dazu auch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, und Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1999,

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Dezember 1991, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 97/1991

Änderung

LGBl. Nr. 56/1994

LGBl. Nr. 23/1995

LGBl. Nr. 25/1995

LGBl. Nr. 26/1995

LGBl. Nr. 54/1997

LGBl. Nr. 68/1998

LGBl. Nr. 37/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):