Burgenland
Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
LGBl.Nr. 97/1991
12.12.1991
Siehe dazu auch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, und Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1999,
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Dezember 1991, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 97/1991
Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):