Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2014 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 10,

Verwendungsbeschränkungen

  1. Absatz einsGemeindebedienstete dürfen mit Angehörigen (Paragraph 27, Absatz 2 und 3) nicht in der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung oder in Dienstbereichen verwendet werden, in denen sie in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zueinander stehen. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Gemeindebediensteten und Gemeindevertragsbediensteten oder Beamtinnen und Beamten oder Lehrlingen.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.