Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2014 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

5. Abschnitt
Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes

Paragraph 18,

Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter

  1. Absatz einsAlle der Gemeinde obliegenden Aufgaben werden durch das Gemeindeamt besorgt. Es besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorstand sowie der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindeamtes und den übrigen Bediensteten.
  2. Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen sowie sparsamen, geregelten, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften der Gemeinde zu sorgen; ihr oder ihm obliegt auch die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Gemeindebediensteten. Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes führt die Verwendungsbezeichnung „Amtfrau“ oder „Amtmann“.
  3. Absatz 3Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes kann nur eine Person bestellt werden, die neben der Erfüllung der allgemeinen Anstellungserfordernisse
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Ziffer 2
      das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    3. Ziffer 3
      die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt hat,
    4. Ziffer 4
      die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung für die Entlohnungsgruppe gv1 oder gv2 erfolgreich abgelegt hat und
    5. Ziffer 5
      über jenes Maß an Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Gemeindeverwaltung und der Mitarbeiterführung verfügt, das erforderlich ist, um die in Absatz 2, genannten Aufgaben erfüllen zu können.
  4. Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule (Absatz 3, Ziffer 3,) wird ersetzt
    1. Ziffer eins
      durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder
    2. Ziffer 2
      durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge.
  5. Absatz 5Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfolgt durch den Gemeinderat.
  6. Absatz 6Der Gemeinderat kann für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellen, wenn dies der Umfang der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die Einwohnerzahl und die wirtschaftliche, touristische und kulturelle Bedeutung der Gemeinde erfordert. Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat für die Dauer der Vakanz der Leiterinnen- oder Leiterstelle oder für die Dauer der Verhinderung der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes aus dem Stand der Gemeindebediensteten eine oder einen im Sinne der Absatz 3 und 4 geeignete Stellvertreterin oder geeigneten Stellvertreter zu bestimmen, wenn eine solche oder ein solcher nicht bereits vom Gemeinderat gemäß Absatz 6, bestellt worden und diese Maßnahme im Interesse der ordnungsgemäßen Besorgung der Gemeindegeschäfte geboten ist. Stehen solche qualifizierte Gemeindebedienstete nicht zur Verfügung, können Gemeindebedienstete einer anderen Gemeinde, die die Erfordernisse der Absatz 3 und 4 erfüllen, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder einer Personalzuweisung (Paragraph 31,) von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestellt und darüber hinaus auch zur Einschulung zukünftiger Gemeindeamtsleiterinnen oder -leiter als Mentorin oder Mentor herangezogen werden.
  8. Absatz 8Wird die Stelle einer Gemeindeamtsleiterin oder eines Gemeindeamtsleiters frei, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stelle im Landesamtsblatt für das Burgenland derart auszuschreiben, dass Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens sechs Wochen nach Ausschreibung offen steht. Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihrem Gesuch überdies ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand anzuschließen.
  9. Absatz 9Jede freie Stelle der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes ist nach Maßgabe entsprechender Dienstpostenpläne (Paragraph 4,) so rasch wie möglich nachzubesetzen.
  10. Absatz 10Die Nichterfüllung des Bestellungserfordernisses des Absatz 3, Ziffer 5, kann nachgesehen werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der dieses Erfordernis erfüllt, nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die oder der zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellte Bewerberin oder Bewerber von einer Gemeindeamtsleiterin oder einem Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde eingeschult und bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben entsprechend betreut wird. Absatz 7, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.