Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zuweisung abgetrennter Grundflächen an burgenländische Gemeinden

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 22/1923

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

10.05.1923

Text

Paragraph 2,

Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Nachbargemeinden und der beteiligten Grundbesitzer durch Verordnung zu bestimmen, an welche der benachbarten Grenzgemeinden die Zuweisung zu erfolgen hat.