Burgenland
Zuweisung abgetrennter Grundflächen an burgenländische Gemeinden
LGBl.Nr. 22/1923
Paragraph 2,
10.05.1923
Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Nachbargemeinden und der beteiligten Grundbesitzer durch Verordnung zu bestimmen, an welche der benachbarten Grenzgemeinden die Zuweisung zu erfolgen hat.