Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bau-Übertragungs-Verordnung Neusiedl am See

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 6/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Text

  1. Ziffer eins
    In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerkes, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;
  2. Ziffer 2
    Für Bauten in Grünflächen (Paragraph 16, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerkes, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung und Erteilung der Benützungsfreigabe;
  3. Ziffer 3
    Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Ziffer eins und 2.