Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 103/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2015

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

LBPG 2002

Index

2200 Landesbedienstete

Beachte

Laut Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2006, wurde im Paragraph 2 a, die Zitierung "§ 20 Absatz 5 ", durch die Zitierung "§ 19 Absatz 4 ", geändert. Dies tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Text

2. Abschnitt
Beitrag

Paragraph 15,

Beitragspflicht und Beitragshöhe

  1. Absatz einsEmpfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Beitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
    2. Ziffer 2
      2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz oder nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
    Die Bemessungsgrundlage im Sinne des ersten Satzes umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen.
  3. Absatz 2 aFür jene Teile der Bemessungsgrundlage, die über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, liegen, ist ein weiterer Beitrag in der Höhe von 2 % der über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegenden Teile der Bemessungsgrundlage zu entrichten.
  4. Absatz 2 bAb 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Absatz eins,, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach Paragraph 19, Absatz 4, liegen, anstelle des Beitrags nach den Absatz 2 und 2a in Verbindung mit Paragraph 98, ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:

über 150% bis 200% der HBGL

10%

über 200% bis 300% der HBGL

20%

über 300% der HBGL

25%

Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.

  1. Absatz 3Die Kinderzulage und die Zulage gemäß Paragraph 31, Absatz 3, bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
  2. Absatz 4Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß Paragraph 31, Absatz 3, entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
  3. Absatz 5Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
  4. Absatz 6Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach Paragraph 33, Absatz 5, nicht unterschritten werden.

Anmerkung

zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005,

zu Absatz 2 a, :, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2006,

zu Absatz 2 b, :, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

LBG40016890