Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

römisch IV. Hauptstück
Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt
Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzeugen

Paragraph 42,

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

  1. Absatz einsJede Gemeinde ist Wahlort.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 65, Absatz 9, von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zu übergeben sind.
  4. Absatz 3 aDie Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 54 b, Absatz 4, vom Bürgermeister zu übergeben sind.
  5. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 45, Absatz eins, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  6. Absatz 5Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absatz 2, getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.