Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

02.09.2024

Abkürzung

LTWO 1995

Index

0300 Landtagswahl, Wählerevidenz

Text

Paragraph 10,

Sonderwahlbehörden

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 54 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
    wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph eins, Absatz 4,) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014,

Im RIS seit

19.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

10000427

Dokumentnummer

LBG40016853