Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern
- Ziffer einsdie auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
- Ziffer 2die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 54 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Im Fall nach Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf, im Fall nach Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph eins, Absatz 4,) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.