Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 65/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

Bgld. VerlautG 2015

Index

0700 Landesgesetzblatt, Kundmachung, Verlautbarung

Text

Paragraph 13,

Verlautbarungsfehler

  1. Absatz einsVerlautbarungsfehler im Sinne des Absatz 3, im Landesgesetzblatt sind mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.
  2. Absatz 2Verlautbarungsfehler im Sinne des Absatz 3, im Landesamtsblatt sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen Inhalt hat, mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.
  3. Absatz 3Verlautbarungsfehler sind Abweichungen einer Kundmachung vom Original und Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kundmachung (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, wie etwa offenkundig auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhende Fehler.
  4. Absatz 4Die Berichtigung einer Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Verlautbarung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt für Zitate in Verordnungen der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sinngemäß.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

20001010

Dokumentnummer

LBG40016821