Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 76/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 23,

Kammerdirektion

  1. Absatz einsDie Geschäfte der Kammerorgane werden von der Kammerdirektion geführt. Die Kammerdirektion wird unter Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor geführt.
  2. Absatz 2Den Aufbau und die Einrichtung von regionalen Dienststellen - den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten - regelt die Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Anstellung als Kammerbediensteter ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der Kammerdirektor und sein Stellvertreter müssen österreichische Staatsbürger sein.
  4. Absatz 4Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Kammerbedienstete sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 7,) nach den Grundsätzen der für die öffentlichen Bediensteten des Landes geltenden Gesetze zu regeln.
  5. Absatz 5Die Landwirtschaftskammer kann Gruppen von Bediensteten auf der Grundlage des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, eine freiwillige Pensionskassenvorsorge durch Abschluss von Vereinbarungen nach dem Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, anbieten.
  6. Absatz 6Paragraph 21, Absatz 7, gilt sinngemäß auch für (sonstige) Bedienstete und ehemalige Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

Anmerkung

zu Absatz 5 :, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

zu Absatz 6 :, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2014,

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20000343

Dokumentnummer

LBG40016795