Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 76/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 21,

Bezüge des Präsidenten (Vizepräsidenten)

  1. Absatz einsDer Präsident sowie der Vizepräsident haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bezüge.
  2. Absatz 2Der Ausgangsbetrag für den Bezug des Präsidenten ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7.270 Euro. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 101.750 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Art. römisch eins Paragraph 3, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,.
  3. Absatz 3Die Höhe des Bezuges des Präsidenten wird von der Vollversammlung beschlossen und darf 100 % des Ausgangsbetrages (Absatz 2,) nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Die Höhe des Bezuges des Vizepräsidenten wird gleichfalls von der Vollversammlung beschlossen und darf 50 % des Bezuges des Präsidenten nicht überschreiten.
  5. Absatz 5Auf Verlangen des Präsidenten ist ein Betrag von 10 % des ihm nach Absatz 3, gebührenden Bezuges und der Sonderzahlungen einzubehalten und in die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgewählte Pensionskasse oder ein von ihr ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht abzuführen.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung (Bgld. PKVG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Präsident seine Erklärung hinsichtlich der Finanzierung seiner Pensionskassenvorsorge nur bezüglich jener Pensionskasse abgeben kann, mit der die Landwirtschaftskammer einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat.
    1. Absatz 7
      1. Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (Paragraph 2, Ziffer 2, Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,) an Präsidenten und Vizepräsidenten, sowie ehemaliger Präsidenten und ehemaliger Vizepräsidenten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 4, Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der Landwirtschaftskammer einzubehalten ist.
    2. Ziffer 2
      Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt:
      1. Litera a
        5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
      2. Litera b
        10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
      3. Litera c
        20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
      4. Litera d
        25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
    3. Ziffer 3
      Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Absatz 2,

Anmerkung

zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2014,

zu Absatz 7 :, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2014,

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20000343

Dokumentnummer

LBG40016794