Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

Paragraph 31,

Besteuerungsgegenstand

  1. Absatz einsBesteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 32, heranzuziehen.
  2. Absatz 2Wird von einem Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) eine der in den Beitragsgruppen der Anlage aufgezählte oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016775