Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

6. Abschnitt
Tourismusförderungsbeitrag

Paragraph 30,

Abgabeneinhebung, Abgabenschuldner

In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Landesregierung eine Abgabe in Form eines Beitrags (Tourismusförderungsbeitrag) eingehoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,), die eine Betriebsstätte im Sinne der Paragraphen 27,, 29 und 30 Bundesabgabenordnung oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten und freiwillige Mitglieder des Tourismusverbands (Paragraph 17, Absatz 2,). Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objekts im Burgenland maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Burgenland gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016774