Burgenland
Burgenländisches Tourismusgesetz 2014
LGBl.Nr. 63/2014
LG
Paragraph 30,
01.01.2015
19.02.2021
Bgld. TG 2014
7400 Fremdenverkehr, Tourismus
In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Landesregierung eine Abgabe in Form eines Beitrags (Tourismusförderungsbeitrag) eingehoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,), die eine Betriebsstätte im Sinne der Paragraphen 27,, 29 und 30 Bundesabgabenordnung oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten und freiwillige Mitglieder des Tourismusverbands (Paragraph 17, Absatz 2,). Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objekts im Burgenland maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Burgenland gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
18.12.2014
22.02.2021
20001008
LBG40016774