(8)Absatz 8Der Anteil für den Tourismusverband gemäß Abs. 5 Z 2 ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 13 zu verwenden. Der Tourismusverband hat mit der Gemeinde bzw. mit den Gemeinden unter Zugrundelegung eines Leistungskataloges eine Vereinbarung über die Umsetzung von nachhaltigen touristischen Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen, mit der sich der Tourismusverband verpflichtet, einen finanziellen Beitrag in Höhe von mindestens 50 % der gemäß Abs. 5 Z 2 erhaltenen Abgabenertragsanteile zu leisten. Besteht für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband, so ist der für den Tourismusverband ermittelte Einnahmenanteil der Landestourismusorganisation zu überweisen. In diesem Fall hat die Landestourismusorganisation diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 zu verwenden.Der Anteil für den Tourismusverband gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 13, zu verwenden. Der Tourismusverband hat mit der Gemeinde bzw. mit den Gemeinden unter Zugrundelegung eines Leistungskataloges eine Vereinbarung über die Umsetzung von nachhaltigen touristischen Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen, mit der sich der Tourismusverband verpflichtet, einen finanziellen Beitrag in Höhe von mindestens 50 % der gemäß Absatz 5, Ziffer 2, erhaltenen Abgabenertragsanteile zu leisten. Besteht für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband, so ist der für den Tourismusverband ermittelte Einnahmenanteil der Landestourismusorganisation zu überweisen. In diesem Fall hat die Landestourismusorganisation diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, zu verwenden.