Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

Paragraph 29,

Höhe und Aufteilung der Ortstaxe

  1. Absatz einsDie Höhe der Ortstaxe beträgt 1,50 Euro pro Person und Nächtigung im Gemeindegebiet.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat für jedes in ihrer Gemeinde stehende Mobilheim vom Mobilheimbesitzer eine pauschalierte Ortstaxe in der Höhe von 150 Euro pro Jahr einzuheben.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe nach Absatz eins bis zu einem Höchstbetrag von 2,50 Euro unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Tourismuseinrichtungen und des Aufwands für die Tourismusförderung neu festsetzen. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden. Die Landestourismusorganisation ist vor Erlassung der Verordnung anzuhören.
  4. Absatz 4Unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, kann die Landesregierung die Ortstaxe für Mobilheimplätze gemäß Absatz 2 bis zu einem Höchstbetrag von 240 Euro neu festsetzen.
  5. Absatz 5Die Ortstaxe wird von den Gemeinden eingehoben. Als Abgeltung des Einhebungsaufwandes gebührt den Gemeinden ein Vorwegabzug am Ertrag der Abgabe in Höhe von 5 %. Der restliche Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      15 % Gemeinde,
    2. Ziffer 2
      50 % Tourismusverband
    3. Ziffer 3
      35 % Landestourismusorganisation.
  6. Absatz 6Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vergangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Absatz 5, errechneten Abgabenertragsanteile an den Tourismusverband und an die Landestourismusorganisation zu überweisen.
  7. Absatz 7Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gebührenden Anteil zur Finanzierung der Aufgaben des Tourismus im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband sowie der Landestourismusorganisation über dessen bzw. deren Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.
  8. Absatz 8Der Anteil für den Tourismusverband gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 13, zu verwenden. Der Tourismusverband hat mit der Gemeinde bzw. mit den Gemeinden unter Zugrundelegung eines Leistungskataloges eine Vereinbarung über die Umsetzung von nachhaltigen touristischen Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen, mit der sich der Tourismusverband verpflichtet, einen finanziellen Beitrag in Höhe von mindestens 50 % der gemäß Absatz 5, Ziffer 2, erhaltenen Abgabenertragsanteile zu leisten. Besteht für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband, so ist der für den Tourismusverband ermittelte Einnahmenanteil der Landestourismusorganisation zu überweisen. In diesem Fall hat die Landestourismusorganisation diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, zu verwenden.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016773