Absatz einsDie Gemeinden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ortstaxe einzuheben. Dies gilt nicht für jene Gemeinden, die im Sinne des 2. Abschnitts des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1963,, als Kurorte anerkannt wurden bzw. deren Gemeindegebiet zur Gänze zu einem Kurbezirk gehört. Gehören nur Teile eines Gemeindegebiets zu einem Kurbezirk, so hat die Einhebung der Ortstaxe zu entfallen, wenn die Nächtigung innerhalb dieses Bereichs erfolgt.