Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.11.2018

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

5. Abschnitt
Ortstaxe

Paragraph 28,

Erhebung der Ortstaxe

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ortstaxe einzuheben. Dies gilt nicht für jene Gemeinden, die im Sinne des 2. Abschnitts des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1963,, als Kurorte anerkannt wurden bzw. deren Gemeindegebiet zur Gänze zu einem Kurbezirk gehört. Gehören nur Teile eines Gemeindegebiets zu einem Kurbezirk, so hat die Einhebung der Ortstaxe zu entfallen, wenn die Nächtigung innerhalb dieses Bereichs erfolgt.
  2. Absatz 2Alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Absatz 3, - sind abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet vorübergehend übernachten und dafür Entgelt entrichten. Es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Unterkunftnehmer selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird. Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabenpflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.
  3. Absatz 3Von der Ortstaxe sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Personen unter 14 Jahren,
    2. Ziffer 2
      alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung im Bundesland aufhalten, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen,
    3. Ziffer 3
      alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,
    4. Ziffer 4
      schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % und Blinde,
    5. Ziffer 5
      Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind und
    6. Ziffer 6
      Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie z. B. im Mietzelt) erfolgt.
  4. Absatz 4Personen die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Absatz 3, beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Unterkunftgeber sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von zwei Monaten, fällig. Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermieter) oder wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt. Ebenso sind die Betreiber von Mobilheimplätzen Unterkunftgeber. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde.
  6. Absatz 6Die Unterkunftgeber gemäß Absatz 5, haben
    1. Ziffer eins
      für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Nächtigungen zu führen;
    2. Ziffer 2
      über Verlangen der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 72 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erfolgen kann;
    3. Ziffer 3
      die Ortstaxe von den Gästen einzuheben;
    4. Ziffer 4
      für die Ortstaxe bei der Gemeinde für jeden Kalendermonat bis zum 10. des nächstfolgenden Monats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:
      1. Litera a
        die Zahl der beherbergten Personen,
      2. Litera b
        die Zahl der Nächtigungen abgabenpflichtiger Personen,
      3. Litera c
        die Zahl der Nächtigungen abgabenbefreiter Personen,
      4. Litera d
        die sich aus Litera a bis c ergebenden Abgabenbeträge und
    5. Ziffer 5
      die eingehobenen Beträge bis zum Zeitpunkt nach Ziffer 4, an die Gemeinde abzuführen.
  7. Absatz 7Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde unter Mitwirkung des Tourismusverbands Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.
  8. Absatz 8Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Landes und der Gemeinde auf Verlangen die für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016772