(3)Absatz 3Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse I, II oder III einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 4) überschreiten. Die Prüfung der Voraussetzungen beginnt mit der Ortsklasse I; sofern die Voraussetzungen für Einstufung in diese Ortsklasse nicht vorliegen, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweils nächstrangige Ortsklasse.Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse römisch eins, römisch II oder römisch III einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3,) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Absatz 4,) überschreiten. Die Prüfung der Voraussetzungen beginnt mit der Ortsklasse I; sofern die Voraussetzungen für Einstufung in diese Ortsklasse nicht vorliegen, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweils nächstrangige Ortsklasse.