Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

Paragraph 27,

Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen

  1. Absatz einsDie Gemeinden des Landes werden in vier Ortsklassen eingeteilt. Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland, der Landestourismusorganisation und der Gemeinden zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Einteilung in Ortsklassen ist zu messen
    1. Ziffer eins
      an der Nächtigungsanzahl; dies ist der fünfjährige Durchschnittswert der Anzahl der Nächtigungen von Gästen in der Gemeinde;
    2. Ziffer 2
      an der Nächtigungsintensität; diese ergibt sich aus dem Anteil der Nächtigungsanzahl (Ziffer eins,) pro Einwohner dieser Gemeinde;
    3. Ziffer 3
      an der spezifischen Erwerbstätigenanzahl; dieser ergibt sich aus dem Anteil der Erwerbstätigen in den Wirtschaftszweigen des Abschnitts Buchstabe römisch eins „Beherbergung und Gastronomie“ der ÖNACE 2008 in der Gemeinde.
  3. Absatz 3Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse römisch eins, römisch II oder römisch III einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3,) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Absatz 4,) überschreiten. Die Prüfung der Voraussetzungen beginnt mit der Ortsklasse I; sofern die Voraussetzungen für Einstufung in diese Ortsklasse nicht vorliegen, erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen für die Einstufung in die jeweils nächstrangige Ortsklasse.
  4. Absatz 4Die Grenzwerte betragen:
    1. Ziffer eins
      für die Einstufung in die Ortsklasse I:
      1. Litera a
        Nächtigungsanzahl (Absatz 2, Ziffer eins,): 20.000,
      2. Litera b
        Nächtigungsintensität (Absatz 2, Ziffer 2,): 10,
      3. Litera c
        die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Absatz 2, Ziffer 3,): 90.
    2. Ziffer 2
      für die Einstufung in die Ortsklasse II:
      1. Litera a
        Nächtigungsanzahl (Absatz 2, Ziffer eins,): 7.500,
      2. Litera b
        Nächtigungsintensität (Absatz 2, Ziffer 2,): 5,
      3. Litera c
        die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Absatz 2, Ziffer 3,): 40.
    3. Ziffer 3
      für die Einstufung in die Ortsklasse III:
      1. Litera a
        Nächtigungsanzahl (Absatz 2, Ziffer eins,): 1.000,
      2. Litera b
        Nächtigungsintensität (Absatz 2, Ziffer 2,): 1,
      3. Litera c
        die spezifische Erwerbstätigenanzahl (Absatz 2, Ziffer 3,): 20.
  5. Absatz 5Gemeinden, die nach Absatz 2 bis 4 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse römisch IV. Die Landeshauptstadt fällt in die Ortsklasse römisch eins und die Bezirksvororte fallen in die Ortsklasse römisch II, sofern diese nicht nach Absatz 3, in die Ortsklasse römisch eins einzustufen sind.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat die Grundlagen für die Einstufung der Ortsklassen alle fünf Jahre neu zu ermitteln und entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Zuordnung der Gemeinden in die jeweiligen Ortsklassen vorzunehmen. Basis dieser Ermittlungen nach Absatz 2, Ziffer 3, ist das Verzeichnis der Wirtschaftszweige gemäß ÖNACE 2008 oder eines an seine Stelle tretenden Verzeichnisses.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016771