Absatz einsDer Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Obmann und Geschäftsführer, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und der Rechnungsprüfer über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechts sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.