Burgenland
Burgenländisches Tourismusgesetz 2014
LGBl.Nr. 63/2014
Paragraph 24,
01.01.2015
31.12.2015
Der Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.