Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 24,

Geschäftsführer des Tourismusverbands

Der Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.