Absatz einsDie Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen; ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.
Burgenland
Burgenländisches Tourismusgesetz 2014
LGBl.Nr. 63/2014
LG
Paragraph 23,
01.01.2015
19.02.2021
Bgld. TG 2014
7400 Fremdenverkehr, Tourismus
18.12.2014
22.02.2021
20001008
LBG40016767