Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

Paragraph 22,

Obmann des Tourismusverbands

  1. Absatz einsDer Obmann und der Obmannstellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Absatz 2Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er hat die Belange des Tourismusverbands nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstands gebunden.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016766