(3)Absatz 3Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden die zwei Gemeindevertreter nach Abs. 1 Z 2 von der Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet. Sofern sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden erstreckt, sind die zwei Gemeindevertreter von den in die Vollversammlung entsendeten Gemeindevertretern nach dem Grundsatz der Verhältniswahl im Rahmen einer Fraktionswahl in der Vollversammlung zu wählen. Die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands gelten sinngemäß.Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden die zwei Gemeindevertreter nach Absatz eins, Ziffer 2, von der Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet. Sofern sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden erstreckt, sind die zwei Gemeindevertreter von den in die Vollversammlung entsendeten Gemeindevertretern nach dem Grundsatz der Verhältniswahl im Rahmen einer Fraktionswahl in der Vollversammlung zu wählen. Die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands gelten sinngemäß.