Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

Paragraph 21,

Vorstand des Tourismusverbands

  1. Absatz einsDer Vorstand besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar:
    1. Ziffer eins
      aus fünf Mitgliedern, die von der Vollversammlung gewählt werden und
    2. Ziffer 2
      zwei Gemeindevertretern.
  2. Absatz 2Für jedes der fünf Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins, ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
  3. Absatz 3Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden die zwei Gemeindevertreter nach Absatz eins, Ziffer 2, von der Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet. Sofern sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden erstreckt, sind die zwei Gemeindevertreter von den in die Vollversammlung entsendeten Gemeindevertretern nach dem Grundsatz der Verhältniswahl im Rahmen einer Fraktionswahl in der Vollversammlung zu wählen. Die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4In den Vorstand können zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des örtlichen Tourismus Vertreter von bestehenden Kultur-, Tourismus-, Fremdenverkehrs- und Verschönerungsvereinen oder sonstigen mit dem Tourismus in Zusammenhang stehenden Institutionen beigezogen werden.
  5. Absatz 5Dem Vorstand obliegen die Wahl des Obmanns, des Obmannstellvertreters und alle anderen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung übertragen wurden.
  6. Absatz 6Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zur selbständigen Erledigung dem Obmann oder mit dessen Zustimmung dem nach Paragraph 24, bestellten Geschäftsführer übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016765