Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

Paragraph 20,

Stimmrecht in der Vollversammlung

  1. Absatz einsNatürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben.
  2. Absatz 2Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
  3. Absatz 3Ein Bevollmächtigter (Absatz eins und 2) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016764