Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus
- Ziffer einssämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern (Paragraph 2, Absatz eins,); in den Fällen des Absatz 2, aus den Delegierten der Unternehmen,
- Ziffer 2den freiwilligen Mitgliedern (Paragraph 17, Absatz 2,) und
- Ziffer 3je drei von der beteiligten Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitgliedern. Diese bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderats, jedenfalls aber bis zur Neuwahl der Mitglieder durch den Gemeinderat im Amt. Sie sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt.