Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 19,

Vollversammlung des Tourismusverbands

  1. Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus
    1. Ziffer eins
      sämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern (Paragraph 2, Absatz eins,); in den Fällen des Absatz 2, aus den Delegierten der Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      den freiwilligen Mitgliedern (Paragraph 17, Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      je drei von der beteiligten Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitgliedern. Diese bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderats, jedenfalls aber bis zur Neuwahl der Mitglieder durch den Gemeinderat im Amt. Sie sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt.
  2. Absatz 2Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitgliedern mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 10 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen. Zur Wahl der Delegierten für die konstituierende Sitzung der Vollversammlung hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands, sonst der Obmann binnen vier Wochen nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahl, die Unternehmer der Gemeinde zu einer Sitzung zu laden und dabei den Vorsitz zu führen. Für diese Sitzung sind die für die Vollversammlung geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Solange solche nicht bestehen, gelten die mit Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung der Landesregierung.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz. In den übrigen Fällen hat der Obmann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen. Für die Einladung gilt Absatz 5, dritter und vierter Satz sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
    1. Ziffer eins
      Wahl der Vorstandsmitglieder (Ersatzmitglieder) und der beiden Rechnungsprüfer;
    2. Ziffer 2
      Genehmigung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses;
    3. Ziffer 3
      Entsendung eines Delegierten für jedes begonnene Hundert von Mitgliedern in die Tourismuskonferenz des Landesverbands „Burgenland Tourismus“;
    4. Ziffer 4
      Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien für ihren örtlichen Wirkungsbereich unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,);
    5. Ziffer 5
      Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Tourismuswirtschaft;
    6. Ziffer 6
      Beschlussfassung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern in den Tourismusverband;
    7. Ziffer 7
      Zusammenschluss mit einem Tourismusverband;
    8. Ziffer 8
      Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Tourismusverbands.
  5. Absatz 5Der Obmann hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.
  6. Absatz 6Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt ihre Beschlussfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.
  7. Absatz 7Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann oder der Obmannstellvertreter (bei der konstituierenden Sitzung der Bürgermeister der Sitzgemeinde bis zur Wahl des Obmanns) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.