Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

Paragraph 18,

Organe des Tourismusverbands

  1. Absatz einsDie Organe des Tourismusverbands sind
    1. Ziffer eins
      die Vollversammlung,
    2. Ziffer 2
      der Vorstand,
    3. Ziffer 3
      der Obmann. Für den Fall der Verhinderung des Obmannes ist ein Obmannstellvertreter zu wählen;
    4. Ziffer 4
      die zwei Rechnungsprüfer.
  2. Absatz 2Der Vorstand, der Obmann, der Obmannstellvertreter und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats gewählt. Sie bleiben jedenfalls bis zur Annahme der Funktion des jeweiligen neugewählten Organs im Amt.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016762