(2)Absatz 2Natürliche Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbands sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden, wenn sie
am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,
im Gebiet des Tourismusverbands ihren Hauptwohnsitz (Sitz, Standort) haben und
jährlich den Tourismusförderungsbeitrag der Beitragsgruppe C gemäß § 33 Abs. 1 leisten.jährlich den Tourismusförderungsbeitrag der Beitragsgruppe C gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leisten.