Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

Paragraph 17,

Mitgliedschaft im Tourismusverband

  1. Absatz einsDie Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) im Gebiet des Tourismusverbands sind seine Pflichtmitglieder.
  2. Absatz 2Natürliche Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen und Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbands sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,
    2. Ziffer 2
      im Gebiet des Tourismusverbands ihren Hauptwohnsitz (Sitz, Standort) haben und
    3. Ziffer 3
      jährlich den Tourismusförderungsbeitrag der Beitragsgruppe C gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leisten.
  3. Absatz 3Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Austritt des Mitgliedes oder durch Beschluss der Vollversammlung beendet werden. Vom Beginn sowie von der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist die Landesregierung umgehend unter Vorlage der Beschlussprotokolle zu verständigen.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016761