Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

19.02.2021

Abkürzung

Bgld. TG 2014

Index

7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Text

Paragraph 15,

Auflösung des Tourismusverbands

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
  2. Absatz 2Im Fall einer Auflösung geht das Vermögen eines Tourismusverbands in das Vermögen jener Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet eines Tourismusverbands auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, geht das unbewegliche Vermögen, das sich im Gebiet des Tourismusverbands befindet, in das Eigentum jener Gemeinde über, in der es gelegen ist. Die Gemeinde, der vom Tourismusverband unbewegliches Vermögen zukommt, hat an die übrigen Gemeinden einen anteilmäßigen Geldbetrag vom Wert des unbeweglichen Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung zu entrichten. Die Höhe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusförderungsbeiträge zur Durchschnittshöhe der vom Tourismusverband im gleichen Zeitraum insgesamt erhaltenen Ertragsanteile am Tourismusförderungsbeitrag. Das Gleiche gilt für den Übergang des beweglichen Vermögens eines aufgelösten Tourismusverbands auf die einzelnen Gemeinden, sofern nicht eine andere Vereinbarung unter den betroffenen Gemeinden über die Aufteilung des beweglichen Vermögens zu Stande kommt.
  3. Absatz 3Die Auflösung eines Tourismusverbands kann nur mit dem Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20001008

Dokumentnummer

LBG40016759