Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.12.2015

Text

Paragraph 14,

Errichtung des Tourismusverbands

  1. Absatz einsDie Unternehmer einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden können sich zu einem Tourismusverband zusammenschließen sofern
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 100 000 betragen hat oder
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 50 000 betragen hat und das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbands eine natur- und kulturräumliche Einheit bildet oder
    3. Ziffer 3
      der örtliche Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden umfasst, die der Ortsklasse römisch eins oder römisch II angehören, die Anzahl der Nächtigungen in den Gemeinden dieser Ortsklassen im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils mindestens 20 000 betragen hat und die voraussichtlichen Einnahmen des Tourismusverbands erwarten lassen, dass die Bestellung eines Geschäftsführers finanziell gesichert ist oder
    4. Ziffer 4
      der örtliche Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands mit Ausnahme der Kurorte (Paragraph 16,) und der Tourismusverbände nach Ziffer eins bis 3 zumindest das Gebiet aller übrigen Gemeinden eines Bezirkes umfasst.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Paragraph 45, können in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, die Unternehmer (Paragraph 2, Absatz eins,) die Errichtung eines Tourismusverbands oder den Beitritt zu einem Tourismusverband beantragen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich die Mehrheit der Unternehmer einer oder mehrerer Gemeinden dafür ausspricht. Erstreckt sich der zu errichtende Verband auf zwei oder mehrere Gemeinden, muss die Mehrheit in jeder der beteiligten Gemeinden gegeben sein. Der Bürgermeister hat eine Sitzung zum Zweck einer derartigen Willensbildung der Unternehmer einzuberufen, wenn dies mindestens 25 % der Unternehmer einer Gemeinde schriftlich verlangen. Für die Einberufung und die Sitzungen dieser Versammlung gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen des Paragraph 19, über die Sitzung der Vollversammlung des Tourismusverbands sinngemäß. In Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, ist der Antrag von diesem aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Errichtung eines Tourismusverbands oder der Beitritt zu einem solchen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung und kann nur mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden. Paragraph 45, Absatz 7 und 9 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Sofern sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer Gemeinde erstreckt, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ unter Anfügung des Namens der Gemeinde, für die er gebildet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband auch seinen Sitz. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, führt er die Bezeichnung „Tourismusverband“ und zumindest einen Hinweis auf die Region des Tourismusverbands. Sofern über den Sitz dieses Tourismusverbands kein Einvernehmen mit den Unternehmern der beteiligten Gemeinden erzielt wird, liegt dieser in der Gemeinde mit der höchsten Nächtigungszahl zum Zeitpunkt seiner Errichtung.
  5. Absatz 5Haben sich die Unternehmer einer Gemeinde bzw. hat sich ein örtlicher Tourismusverband mehrheitlich für einen Antrag auf Beitritt zu einem bestehenden Tourismusverband ausgesprochen und findet dieser Antrag nicht die Zustimmung des bestehenden Tourismusverbands, kann die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland und der Landestourismusorganisation die Unternehmer dieser Gemeinde bzw. den örtlichen Tourismusverband einem Tourismusverband angliedern, wenn dies zur Wahrung und Förderung der regionalen Interessen des Tourismus erforderlich ist.
  6. Absatz 6Ein Tourismusverband kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Tourismusverbände getrennt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unternehmer der neu zu bildenden Tourismusverbände unter Vorlage eines vollständigen Übereinkommens über die Übernahme der Rechte und Pflichten dies jeweils mit Zweidrittelmehrheit verlangen,
    2. Ziffer 2
      für jeden neu zu bildenden Tourismusverband die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen und
    3. Ziffer 3
      jeder der neu zu bildenden Tourismusverbände voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann.
  7. Absatz 7Vor Errichtung oder Änderung eines Tourismusverbands durch Erlassung der Verordnung der Landesregierung sind die betroffenen Gemeinden und die Landestourismusorganisation zu hören.