Absatz einsDie Unternehmer einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden können sich zu einem Tourismusverband zusammenschließen sofern
- Ziffer einsdie Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 100 000 betragen hat oder
- Ziffer 2die Anzahl der Nächtigungen im örtlichen Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 50 000 betragen hat und das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbands eine natur- und kulturräumliche Einheit bildet oder
- Ziffer 3der örtliche Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden umfasst, die der Ortsklasse römisch eins oder römisch II angehören, die Anzahl der Nächtigungen in den Gemeinden dieser Ortsklassen im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils mindestens 20 000 betragen hat und die voraussichtlichen Einnahmen des Tourismusverbands erwarten lassen, dass die Bestellung eines Geschäftsführers finanziell gesichert ist oder
- Ziffer 4der örtliche Wirkungsbereich des zu errichtenden Tourismusverbands mit Ausnahme der Kurorte (Paragraph 16,) und der Tourismusverbände nach Ziffer eins bis 3 zumindest das Gebiet aller übrigen Gemeinden eines Bezirkes umfasst.