Absatz einsDie Wahrnehmung der regionalen und örtlichen Belange des Tourismus obliegt den als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten Tourismusverbänden. Der Wirkungsbereich des Tourismusverbands erstreckt sich auf das Gebiet jener Gemeinden, deren Unternehmer zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen sind (örtlicher Wirkungsbereich). Soweit ein Tourismusverband für die Unternehmer einer Gemeinde nicht eingerichtet ist, obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Aufgaben des Tourismus der Gemeinde im Zusammenwirken mit der Landestourismusorganisation.