Burgenland
Burgenländisches Tourismusgesetz 2014
LGBl.Nr. 63/2014
Paragraph 12,
01.01.2015
31.12.2015
Der Vorstand des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Tourismusdirektors (Tourismusdirektor-Stellvertreters) zu unterstellen. Der Tourismusdirektor kann sich durch den Tourismusdirektor-Stellvertreter vertreten lassen.