Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 12,

Geschäftsstelle

Der Vorstand des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Tourismusdirektors (Tourismusdirektor-Stellvertreters) zu unterstellen. Der Tourismusdirektor kann sich durch den Tourismusdirektor-Stellvertreter vertreten lassen.