Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 11,

Rechnungsprüfer

  1. Absatz einsDie Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie haben die Gebarung des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ laufend, wenigstens jedoch einmal zum Jahresabschluss zu prüfen. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.
  2. Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben der Tourismuskonferenz einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
  3. Absatz 3Zu Rechnungsprüfern sind solche Personen zu bestellen, die auf Grund ihrer Vorbildung und ihrer beruflichen Tätigkeiten auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Kontrolle geben.