Absatz einsDie Präsidenten des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ sind der Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Regierungsmitglied. Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Angelegenheiten des Tourismus, so hat die Landesregierung zusätzlich zum Landeshauptmann ein weiteres Mitglied zum Präsidenten zu bestellen.