Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 10,

Die Präsidenten

  1. Absatz einsDie Präsidenten des Landesverbands „Burgenland Tourismus“ sind der Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Regierungsmitglied. Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Angelegenheiten des Tourismus, so hat die Landesregierung zusätzlich zum Landeshauptmann ein weiteres Mitglied zum Präsidenten zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Präsidenten vertreten den Landesverband „Burgenland Tourismus“ nach außen, wobei der Landeshauptmann mit der Führung der Geschäfte betraut ist. Die Präsidenten haben einander gegenseitig über wesentliche Angelegenheiten zu informieren.
  3. Absatz 3Jeder der Präsidenten ist - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, - befugt, ein Mitglied des Vorstands gemäß Paragraph 9, Absatz eins, im Einzelfall zu bestimmen, welches ihn im Falle der Verhinderung in seinem Wirkungsbereich vertritt.