Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/2013 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2014

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015

Beachte

In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „zuzüglich der Differenz zwischen der auf Grund der dienstrechtlichen Stellung gebührenden Verwaltungsdienstzulage und der höchsten Verwaltungsdienstzulage“. - Tritt laut Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015, mit 1.Jänner 2014 in Kraft

Text

Paragraph 28,

Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusses
einer Grundausbildung

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 30, eine monatliche Ergänzungszulage.
  2. Absatz 2Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2, soweit eine solche nach den in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Die Ergänzungszulage gebührt der oder dem Vertragsbediensteten
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe a ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 5,
    2. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe b ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 7,
    3. Ziffer 3
      in den Entlohnungsgruppen c und d ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 10.
    Wird die Grundausbildung erst nach den in den Ziffer eins bis 4 genannten Zeitpunkten erfolgreich abgeschlossen, so gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn die Grundausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem Tage.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des Paragraph 9, Absatz 2, folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, vorliegt.
  5. Absatz 5Die Ergänzungszulage beträgt
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe a
      1. Litera a
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 5 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 11,
      2. Litera b
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 10 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 15,
      3. Litera c
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 13 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 18,
      4. Litera d
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 15 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 20;
    2. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe b
      1. Litera a
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 7 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 8 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10,
      2. Litera b
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 10 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 15,
      3. Litera c
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 12 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 12 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 20 zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 46, Absatz 2,,
      4. Litera d
        nach zwei Jahren, die die oder der Vertragsbedienstete in der höchsten Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe b zurückgelegt hat, die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 20 zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 46, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      in der Entlohnungsgruppe c
      1. Litera a
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 10 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 13,
      2. Litera b
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 12 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 12 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 18,
      3. Litera c
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 20 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 12 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 20,
    4. Ziffer 4
      in der Entlohnungsgruppe d
      1. Litera a
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 10 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 10 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 12,
      2. Litera b
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 15 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 15 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 19,
      3. Litera c
        ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 19 die Differenz zwischen dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 15 und dem jeweiligen Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 21.